EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat
Israel andererseits
(unterzeichnet im November 1995, in Kraft getreten im Juni 2000)
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel
andererseits wird eine Assoziation gegründet. [...]
Artikel 2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen
des Abkommens beruhen auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze
der Demokratie, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik
leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.
Artikel 83
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden,
und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das
Gebiet des Staates Israel andererseits.
PROTOKOLL Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ [...]
Artikel 2 - Ursprungskriterien
Für die Zwecke des Abkommens gelten [...] als Ursprungserzeugnisse
Israels
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig
in Israel gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt
worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden
sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Israel im Sinne des
Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet
worden sind.
Quelle:
Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften vom 21.6.2000 (L 147/Deutsch)